Sonderurlaub

von | Mai 18, 2017 |

Nach § 1 des Landesgesetztes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit ist ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätigen Personen eine Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Dies gilt für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zu Sport, Jugendkultur, Erholung und Freizeitgestaltung aufhalten, sowie bei Jugendwanderungen und internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe. Das gleiche gilt für den Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen oder Schulungsmaßnahmen sowie Fachtagungen zu den Fragen der Jugendhilfe, wenn diese einer der oben genannten Aufgaben dienen oder auf sie vorbereiten.

Für die Freistellung, die bis zu 12 Arbeitstagen jährlich betragen kann, besteht kein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung. Allerdings gewährt das Land für jeden vollen Arbeitstag unbezahlter Freistellung einen Ausgleich von einem Betrag bis zu 60,00 EUR. Antragsberechtigt sind die öffentlichen und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe. Anträge können beim Landesjugendamt Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Weitere Informationen erhältst du direkt bei deinem Verband.

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